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Geteilte Provision: ZIA für deklaratorische Maklerklausel

Wer einen Makler nicht zuerst beauftragt hat, soll höchstens so viel Provision zahlen müssen wie der erste Auftraggeber – also maximal die Hälfte der Gesamtprovision.

Ist die Marktlage schlecht, kann es passieren, dass der Käufer deutlich weniger bezahlen will und muss als der Verkäufer, sollte dieser den Makler beauftragt haben. Für den Makler bedeutet das unter anderem, dass er beide Seiten umfassend beraten und beide Parteien von seinem Provisionsanspruch überzeugen muss. Der Käufer soll dem Entwurf zufolge erst dann verpflichtet sein, die Provision zu zahlen, wenn der Verkäufer den Nachweis der Zahlung erbracht hat. Als möglicher Nachweis soll zum Beispiel ein Überweisungsbeleg dienen können.

Die Neuregelung soll für selbstgenutzte Wohnimmobilien gelten (Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnungen, Eigentumswohnungen), nicht für Mehrfamilienhäuser mit zwei Wohnungen und mehr. Ausgenommen sind auch Gewerbeimmobilien. Der Maklervertrag soll künftig zudem der Textform bedürfen.

Da sich die Höhe der Maklerprovision in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, und etwa in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen die Maklerkosten allein auf den Käufer übertragen werden, will die Regierung mit der Änderung des Maklerrechts eine bundesweit einheitliche Regelung erreichen, und erhofft sich so mehr Transparenz und Rechtssicherheit – vor allem für Käufer, die sich "auf Grund des angespannten Immobilienmarktes faktisch gezwungen, die Maklerprovision zu übernehmen, auch wenn der Makler auf Initiative eines anderen und primär in dessen Interesse tätig geworden ist", wie es im aktuellen Gesetzenwurf heißt. Eigentumserwerb würde durch hohe Nebenkosten, unter anderem die Maklerkosten, häufig gebremst.

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