Erbt ein Mensch eine Immobilie und verkauft diese, fällt künftig keine Einkommensteuer mehr an. Das entschied der Bundesfinanzhof in München. Mit einer Erbschaft gehen neben der Trauer um den verstorbenen Menschen meist auch noch andere Probleme einher. Denn häufig gestaltet sich die Verwaltung des Nachlasses als kompliziert – nicht nur bei kinderlosen Ehepaaren.
Der Bundesfinanzhof in München, Deutschlands höchstes Finanzgericht, hat nun zumindest in einer Sache für Klarheit gesorgt: Bei einer vererbten Immobilie fällt bei deren Verkauf in der Zukunft keine Einkommensteuer mehr an. Grund dafür war der Fall einer Person, die Teil einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft war. Auch Immobilien, deren Vererbung eine Menge Steuern mit sich bringen, gehörten zum Vermögen der Erbengemeinschaft. Die betroffene Person kaufte die Anteile der anderen beiden Erben ab und verkaufte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt erhob daraufhin eine Einkommensteuer, da es sich bei dem Verkauf um ein privates Veräußerungsgeschäft handele. Bedeutet konkret: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter verkauft, muss Einkommensteuer zahlen.
Nun ist der Bundesfinanzhof der Steuerforderung an den Kläger entgegengetreten. In der offiziellen Pressemitteilung heißt es: „Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.“ Dadurch behielt der Kläger Recht – in zweiter Instanz. 2021 hatte die Person noch in erster Instanz verloren – vor dem Finanzgericht München. Nun jedoch hat der Bundesfinanzhof zugunsten des Klägers entschieden und damit möglicherweise Menschen den Umgang mit geerbten Immobilien für die Zukunft zu erleichtern. Die Kosten für das Verfahren hat das Finanzamt zu tragen, heißt es in der Urteilsverkündung des Bundesfinanzhofs.
Vor den BFH gezogen war ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach der für "private Veräußerungsgeschäfte" geltenden Vorschrift, muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, Einkommensteuer zahlen. In der ersten Instanz vor dem FG München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22). Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei vorliegend in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der BFH nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.
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